Satzung EIRENE-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
- (1) Die Stiftung führt den Namen "EIRENE-STIFTUNG".
- (2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- (3) Sitz der Stiftung ist 56564 Neuwied.
§ 2 Zweck der Stiftung
- (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- (2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung und des interkulturellen Lernens, der sozialen Gerechtigkeit und Achtung der Menschenrechte und die Förderung des ökologischen Handelns (Nr. 10 und Nr. 12 der Anlage 7 ESTR; §§ 51 ff AO)
- (3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des gemeinnützigen Vereins: EIRENE Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V. mit Sitz in Neuwied. Darüber hinaus können auch Maßnahmen gewaltfreier Konfliktbearbeitung und Initiativen, die mit den Stiftungszielen und den EIRENE-Grundsätzen übereinstimmen, gefördert werden. Solchen nicht unmittelbar von EIRENE durchgeführten Maßnahmen dürfen jedoch nicht mehr als 20% der Stiftungserträge eines Jahres zugeführt werden.
- (4) Zur Verwirklichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
- (5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die (Zu-)Stifter/innen und deren Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
- (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- (2) Die Stiftungsorgane haben eine differenzierte Anlagenpolitik des Stiftungsvermögens zu betreiben, wobei bei Finanzbeteiligungen an Wirtschaftsunternehmen folgende Kriterien zu beachten sind:
-
a) Umweltverträglichkeit im Produktionsprozess, im Produkt und im Betrieb,
- b) Sozialverträglichkeit im Umgang mit und in der Entlohnung von Mitarbeiter/innen.
- Ausgeschlossen sind Beteiligungen an Rüstungsproduktion, an stark umweltbelastenden Produktionsweisen und Produkten sowie an Spekulationsgeschäften.
- (3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen der (Zu-)Stifter/innen oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind und mindestens 2.500 EURO betragen. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
- (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
- (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
- (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zielvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
- (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung besteht nicht.
§ 6 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
- 1. der Vorstand
- 2. das Kuratorium
- 3. die Stifter/innenversammlung
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stifter/innenfür eine Amtszeit von einem Jahr bestellt. Die Mitglieder aller weiteren Vorstände wählt das Kuratorium für eine Amtszeit von drei Jahren mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
- (2) Nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer der verbleibenden Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ergänzung des Vorstandes auf die volle Mitgliederzahl wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen neuen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.
- (3) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- (4) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (siehe (2)).
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied. Die Erteilung von Einzelvollmachten ist zulässig.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
- a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
- b) die Aufstellung des Haushaltsplan;
- c) die Beschlußfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen;
- d) die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
- e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- f) Vorlage des vom Kuratorium genehmigten Haushaltsplans und der vom Kuratorium genehmigten Jahresrechnung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde
- g) Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme
- h) die Einberufung und Durchführung der Stifter/innenversammlung.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
§ 9 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung von EIRENE-International delegiert. Fünf weitere Mitglieder werden von der Stifter/innenversammlung gewählt. Wählbar sind die in der Stifter/innenversammlung vertretenen (Zu-)Stifter/innen selbst sowie fachlich kompetente natürliche Personen ihres Vertrauens. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Nach dem Ausscheiden eines der von der Stifter/innenversammlung gewählten Kuratoriumsmitglieder rückt der/die nächstfolgende Kandidat/in gemäß der Stimmanteile der letzten Kuratoriumswahl nach.
(3) Mitglieder des Kuratoriums können abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- b) die Beschlußfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
- c) die Genehmigung des Haushaltsplanes;
- d) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
- e) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- f) die Entlastung des Vorstandes.
(2) Beschlußfassung über Anträge auf
- a) Satzungsänderungen (§14)
- b) Änderung des Satzungszwecks (§15)
- c) Aufhebung der Stiftung (§ 15)
- d) Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen (§15).
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Stifter/innenversammlung
(1) Stifter/innen sind natürliche oder juristische Personen, die der EIRENE-Stiftung einen Betrag von mindestens DM 5.000 am Stiftungsgeschäft beteiligt haben. Zustifter/innen sind natürliche oder juristische Personen, die der EIRENE-Stiftung nach Zustellung der Genehmigungsurkunde einen Betrag von mindestens DM 5.000 zugewendet haben.
(2) Die Stifter/innenversammlung besteht aus jenen Stifter/innen und den Zustifter/innen, die der Stiftung insgesamt einen Betrag von mindestens 50.000 DM zugewendet haben und die ihre Mitgliedschaft in der Stifter/innenversammlung schriftlich erklärt haben.
(3) Die aus der Stiftung erwachsenden Rechte der Stifter/innen sind übertragbar und vererbbar unter der Voraussetzung, dass im ersten Fall eine notarielle und im zweiten Fall eine testamentarische Verfügung vorliegen. Testamentarische Erben und bevollmächtigte Vertreter/innen sind Stifter/innen im Sinne dieser Satzung.
(4) Für den Fall, dass kein stimmberechtigter Stifter/Zustifter mehr vorhanden ist, werden die Aufgaben der Stifter/innenversammlung von einem Gremium wahrgenommen, dessen Mitglieder von EIRENE-International benannt werden. Es setzt sich zusammen aus drei Vertreter/innen von EIRENE-International, drei Sachverständigen kirchlicher Hilfswerke sowie einem/r unabhängigen Jurist/in oder Betriebswirt/in. Das Gleiche gilt, wenn keine/r der lebenden und teilnahmeberechtigten (Zu-)Stifter/innen seine Mitgliedschaft in der Stifter/innenversammlung erklärt hat oder wenn nach zweimaliger fristgerechter Einladung kein Mitglied der Stifter/innenversammlung zur Stifter/innenversammlung erschienen ist.
§ 12 Rechte und Pflichten der Stifter/innenversammlung
Aufgabe der Stifter/innenversammlung ist die im dreijährigen Abstand durchzuführende Wahl der fünf weiteren Kuratoriumsmitglieder sowie deren mögliche Nachfolger §9 Abs.1 und Abs.2). (Zu-)Stifter/innen können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von anderen stimmberechtigten (Zu-)Stifter/innen vertreten lassen.
§ 13 Beschlußfassung
(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einberufung der Stifter/innenversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.
(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.
(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlußfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen muss jeweils die absolute Mehrheit der Mitglieder zustimmen.
(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlußfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.
§ 14 Satzungsänderung
(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
(2) Der Satzungsänderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.
§ 15 Änderung des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Auflösung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(2) Zu dem Beschluß ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.
(3) Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
§ 16 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlußfassung des Vorstandes und des Kuratoriums an EIRENE Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied und an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden haben.
§ 17 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.
26.Mai 2000







