Internationaler Christlicher Friedensdienst

Satzung EIRENE-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

§ 2 Zweck der Stiftung

§ 3 Stiftungsvermögen

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

§ 7 Vorstand

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung durch dessen Vertreter gemeinsam mit dem weiteren Vorstandsmitglied. Die Erteilung von Einzelvollmachten ist zulässig.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter/innen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung von EIRENE-International delegiert. Fünf weitere Mitglieder werden von der Stifter/innenversammlung gewählt. Wählbar sind die in der Stifter/innenversammlung vertretenen (Zu-)Stifter/innen selbst sowie fachlich kompetente natürliche Personen ihres Vertrauens. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach dem Ausscheiden eines der von der Stifter/innenversammlung gewählten Kuratoriumsmitglieder rückt der/die nächstfolgende Kandidat/in gemäß der Stimmanteile der letzten Kuratoriumswahl nach.

(3) Mitglieder des Kuratoriums können abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:

(2) Beschlußfassung über Anträge auf

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Stifter/innenversammlung

(1) Stifter/innen sind natürliche oder juristische Personen, die der EIRENE-Stiftung einen Betrag von mindestens DM 5.000 am Stiftungsgeschäft beteiligt haben. Zustifter/innen sind natürliche oder juristische Personen, die der EIRENE-Stiftung nach Zustellung der Genehmigungsurkunde einen Betrag von mindestens DM 5.000 zugewendet haben.

(2) Die Stifter/innenversammlung besteht aus jenen Stifter/innen und den Zustifter/innen, die der Stiftung insgesamt einen Betrag von mindestens 50.000 DM zugewendet haben und die ihre Mitgliedschaft in der Stifter/innenversammlung schriftlich erklärt haben.

(3) Die aus der Stiftung erwachsenden Rechte der Stifter/innen sind übertragbar und vererbbar unter der Voraussetzung, dass im ersten Fall eine notarielle und im zweiten Fall eine testamentarische Verfügung vorliegen. Testamentarische Erben und bevollmächtigte Vertreter/innen sind Stifter/innen im Sinne dieser Satzung.

(4) Für den Fall, dass kein stimmberechtigter Stifter/Zustifter mehr vorhanden ist, werden die Aufgaben der Stifter/innenversammlung von einem Gremium wahrgenommen, dessen Mitglieder von EIRENE-International benannt werden. Es setzt sich zusammen aus drei Vertreter/innen von EIRENE-International, drei Sachverständigen kirchlicher Hilfswerke sowie einem/r unabhängigen Jurist/in oder Betriebswirt/in. Das Gleiche gilt, wenn keine/r der lebenden und teilnahmeberechtigten (Zu-)Stifter/innen seine Mitgliedschaft in der Stifter/innenversammlung erklärt hat oder wenn nach zweimaliger fristgerechter Einladung kein Mitglied der Stifter/innenversammlung zur Stifter/innenversammlung erschienen ist.

§ 12 Rechte und Pflichten der Stifter/innenversammlung

Aufgabe der Stifter/innenversammlung ist die im dreijährigen Abstand durchzuführende Wahl der fünf weiteren Kuratoriumsmitglieder sowie deren mögliche Nachfolger §9 Abs.1 und Abs.2). (Zu-)Stifter/innen können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe von anderen stimmberechtigten (Zu-)Stifter/innen vertreten lassen.

§ 13 Beschlußfassung

(1) Zu Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende mit einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einberufung der Stifter/innenversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Die Organe sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefaßt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Organs, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlußfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder am Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen muss jeweils die absolute Mehrheit der Mitglieder zustimmen.

(5) Über Sitzungen der Organe sowie über Beschlußfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.

§ 14 Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Der Satzungsänderungsbeschluß erfordert eine Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Der Änderungsbeschluß bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist zuvor eine Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

§ 15 Änderung des Stiftungszwecks,

Zusammenlegung, Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.

(2) Zu dem Beschluß ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes einzuholen.

(3) Der Beschluß wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 16 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlußfassung des Vorstandes und des Kuratoriums an EIRENE Internationaler Christlicher Friedensdienst e.V., Neuwied und an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zwecke zu verwenden haben.

§ 17 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

26.Mai 2000

 ¶